Soli-Abschaffung

veröffentlicht am 5. Januar 2021 | Kategorie: Finanzielles

Soli-Abschaffung

 

Ab Januar 2021 wird der Solidaritätszuschlag abgeschafft – für rund 90 Prozent der Steuerzahler.

 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ab Januar 2021 fällt der Soli für die meisten Steuerzahler weg.
  • Nur Besserverdiendende und einige Unternehmen müssen weiter zahlen.
  • Wer knapp über einer Freigrenze liegt, soll nicht sofort voll zahlen müssen. Da das eine unfaire Belastung wäre, steigt der zu zahlende Soli-Betrag schrittweise an.

 

Ein wenig zur Geschichte

Der Solidaritätszuschlag wurde ursprünglich 1991 (befristet auf ein Jahr) als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftssteuer eingeführt. Damit sollten die Kosten für die deutsche Einheit finanziert werden, aber auch die Belastungen durch den zweiten Golfkrieg und die Unterstützung von Ländern in Mittel-, Ost- und Südeuropa. 1993 und 1994 wurde kein Solidaritätszuschlag eingezogen. Ab 1995 kehrte der Soli zurück. Die Begründung: Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit. Allein im Jahr 2019 spülte er 19,65 Milliarden Euro in die Steuerkasse.

Fast genau 30 Jahre nach dem Fall der Mauer hat sich der Bundestag 2019 auf die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags geeinigt. Ende 2019 ist der Solidarpakt II ausgelaufen, der Finanzhilfen für die neuen Länder und Berlin geregelt hat.

Ab 1. Januar 2021 entfällt der Zuschlag von 5,5 Prozent auf die Einkommens- oder Körperschaftssteuer. Insgesamt werden rund 96 Prozent der Steuerzahler durch das Gesetz entlastet.

 

Wer profitiert und wer muss weiterhin den Soli zahlen?

Auch bisher galten Freigrenzen beim Soli: Wer weniger als 972 Euro beziehungsweise 1.944 Euro als Paar verdiente, musste den Zuschlag nicht entrichten. Diese Freigrenzen werden deutlich angehoben. Laut Bundesfinanzministerium gelten ab Januar 2021 folgende Grenzen:

Für Alleinstehende: Ab einem Jahreseinkommen von rund 73.000 Euro brutto muss der Zuschlag gezahlt werden. Wer zwischen 73.000 und 109.000 Euro verdient, muss den Soli nur teilweise zahlen. Wer mehr verdient, muss den vollen Zuschlag bezahlen.

Für Paare ohne Kinder: Wo genau die Freigrenze liegt, hängt davon ab, ob beide in der Partnerschaft verdienen oder nur eine/r. Bei nur einem Einkommen liegt die Freigrenze bei rund 136.000 Euro. Bis etwa 206.000 Euro muss der Soli teilweise gezahlt werden, darüber der volle Zuschlag. Wenn beide zu gleichen Teilen zum gemeinsamen Einkommen beitragen, wird der Soli erst ab rund 147.000 Euro Bruttoeinkommen auf die Einkommensteuer aufgeschlagen. Ab etwa 219.000 Euro brutto muss der volle Soli gezahlt werden.

Für Familien mit Kindern: Hier kommt es auf die Zahl der Kinder an und inwieweit beide Partner zum Einkommen beitragen. Beispiel: Bei einer Familie mit einem Einkommen und zwei Kindern mit einem Jahresbrutto unter 151.000 Euro muss kein Soli gezahlt werden. Beträgt das Einkommen bis zu 221.000 Euro, ist der Soli teilweise zu zahlen, darüber wird der volle Zuschlag fällig.

Für Unternehmen: Laut Finanzministerium können sich auch viele Unternehmer freuen: Es sollen rund 88 Prozent der Gewerbetreibenden vollständig vom Soli befreit werden.

Kapitalerträge: Für Anleger mit Kapitalerträgen zum Beispiel aus Zinsen, Dividenden und dem Verkauf von Aktien und Fonds gilt der bisherige Steuerabzug. Liegt der Ertrag über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro, muss neben der Abgeltungssteuer von 25 Prozent weiterhin 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag gezahlt werden.

 

Wer knapp über einer Freigrenze liegt – in der sogenannten Milderungszone – soll nicht sofort voll zahlen müssen. Da das eine unfaire Belastung wäre, steigt der zu zahlende Soli-Betrag schrittweise an. Je mehr Sie also über der Grenze liegen, desto stärker werden Sie belastet.

 

Wie viel Geld spare ich?

Wie viel Geld Sie sparen, lässt sich pauschal nicht sagen. Das Finanzministerium führt auf seiner Website einige Rechenbeispiele auf, die zeigen, wer wie stark entlastet werden soll.

Wenn Sie angestellt sind, können Sie Ihren Gehalts- oder Steuerunterlagen entnehmen, wie viel Solidaritätszuschlag Sie bislang gezahlt haben. Dann sehen Sie, wie groß Ihre persönliche Ersparnis künftig sein wird. Die Anpassung wird automatisch in den Lohnsteuerprogrammen der Arbeitgeber vorgenommen. Sie müssen nichts tun.

 

Was müssen Selbstständige beachten?

Für Selbstständige gelten dieselben Freigrenzen wie für Angestellte (siehe Frage 1). Allerdings wissen Selbstständige zumeist nicht, wie hoch ihr Einkommen 2021 genau ausfallen wird. Sie überweisen Vorauszahlungen an das Finanzamt, deren Höhe sich an den Einnahmen aus dem Jahr 2019 orientiert.

Bei der Festsetzung der Vorauszahlungen wird das Finanzamt bei all jenen, die deutlich unter der Freigrenze liegen, den Soli nicht länger berücksichtigen. Wer aber mit seinem Einkommen 2019 über der Grenze lag, wird zunächst den Solidaritätszuschlag abführen müssen. Das kann problematisch sein, wenn die Einnahmen wegen der Coronakrise im nächsten Jahr geringer ausfallen. In diesem Fall kann ein Änderungsantrag Abhilfe schaffen: Dann setzt das Finanzamt die Vorauszahlungen niedriger an. Wer 2021 voraussichtlich mehr verdient, sollte mit Nachzahlungen rechnen oder über einen Änderungsantrag die Vorauszahlungen nach oben korrigieren lassen.

 

Was bedeutet der Soli-Wegfall für den Staat?

Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags ist die umfangreichste Steuersenkung seit über zehn Jahren. Nach Rechnungen des Bundesfinanzministeriums wird der Staat im ersten Jahr rund elf Milliarden Euro weniger einnehmen.

Gerade in der Coronakrise erhofft sich die Bundesregierung einen konjunkturellen Impuls durch die Steuersenkung, weil Menschen mit mittlerem und niedrigem Einkommen deutlich mehr für Güter und Dienstleistungen ausgeben können.

 

Kritische Stimmen

Viele Unternehmer, Selbstständige oder gut verdienende Facharbeiter werden auch nach den Änderungen weiter belastet. So kommt vor allem aus der Wirtschaft massive Kritik. Der Bundesverband mittelständische Wirtschaft hat Verfassungsbeschwerde eingereicht. Dabei geht es auch um den Solidaritätszuschlag im Jahr 2020: „Der Fortbestand des Soli nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 ist verfassungswidrig. Wird der Soli nicht sofort für alle abgeschafft, kommt das einem moralischen Steuerbetrug an Mittelstand und Mittelschicht gleich.“

Der Bund der Steuerzahler unterstützt eine Musterklage gegen den Solidaritätszuschlag vor dem Bundesfinanzhof. Auch dabei geht es um die bereits geleisteten Soli-Zahlungen 2020: „Die Menschen haben sich darauf verlassen, dass die Politik Wort hält und den Soli gemeinsam mit dem Solidarpakt ad acta legt“, sagte der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel.

Forderungen, den Soli ausnahmslos für alle abzuschaffen, hält der Ökonom Gabriel Felbermayr, Präsident des Kieler Instituts für Weltwirtschaft entgegen: „Das ist nach dieser Krise nicht mehr realistisch. Das wird vor allem die Vermögenden belasten, ist aber auch in Ordnung so.“

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